Satzung
Online-Fassung vom 08.06.2002
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen TAIGA.
- Er hat seinen Sitz in Bensheim/Bergstraße.
Dort ist er beim Amtsgericht im Vereinsregister unter Nr. 941 eingetragen.
- Der Verein hat den Zweck, Bedürftige in Sibirien, insbesondere
Waisenkinder, Arme, Alte, Kranke, Behinderte und sonstige in Not geratene
Menschen, sowie soziale Einrichtungen, die Bedürftige aller Art betreuen,
mit Sach- und Geldmitteln zu unterstützen.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern insbesondere gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können werden natürliche Personen, juristische
Personen, Körperschaften und Vereine durch Stellen eines schriftlichen
Aufnahmeantrages.
- Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das
neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme
besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner besonderen
Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod oder durch
Ausschluss aus wichtigem Grund insbesondere Nichterfüllung finanzieller
Verpflichtungen und unehrenhaftes Verhalten. Der Austritt kann nur mit der
Wirkung erklärt werden, dass die Beitragspflicht erst zum Schluss des
laufenden Kalenderjahres endet. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung. Dem austretenden oder ausgeschlossenen Mitglied steht
eine Auseinandersetzungsforderung in Ansehung des etwa vorhandenen
Vereinsvermögens nicht zu.
§ 3 Beiträge und Mittelverwendung
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten und zur Verfolgung des in § 1
genannten Vereinszwecks Beiträge. Die Beiträge sind im ersten Quartal
eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die Höhe dieser Beiträge
wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Sie beträgt für natürliche Personen 36 €, für Ehepartner 12 €
und für juristische Personen 180 € pro Jahr.
- Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemässe
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Rücklagen aus steuerbegünstigten Vereinsmitteln dürfen nur in dem durch
§ 58 Nr.6 u. 7 der Abgabenordnung erlaubten Umfang gebildet werden.
§ 4 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss
einmal jährlich im ersten Quartal stattfinden. Die Mitglieder sind
schriftlich oder durch eine gedruckte Mitteilung mindestens vier Wochen
vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung
wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen und beschließt namentlich über
Ausschluss von Mitgliedern, Beiträge, Wahl und Entlastung des Vorstandes
und über Satzungsänderungen.
- Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 20 % der
Mitglieder die Einberufung schriftlich beim 1. Vorsitzenden unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im
Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter oder ein anderes
Vorstandsmitglied, das von der Versammlung bestimmt wird.
- Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vereins zu
unterzeichnen ist.
- Bei der Abstimmung in der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Nicht anwesende Mitglieder können sich durch andere Mitglieder durch
Aushändigung einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
- Die Mitgliedsversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der
erschienenen bzw. durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.
- Eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder ist
erforderlich, wenn über Satzungsänderungen, eine Änderung des Zweckes des
Vereins und über die Auflösung des Vereins ein Beschluss gefasst werden
soll. Über diese Punkte kann nur beschlossen werden, wenn dies eindeutig
als Tagesordungspunkt formuliert und den Mitgliedern mit Zusendung der
Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurde.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Wird bei
Wahlen im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Gewählten statt, die die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und
beschließt über seine Entlastung.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
STEYLER MISSION
Gemeinnützige Gesellschaft für Auswärtige Missionen mbH
Arnold-Janssen-Str-. 22
53757 St. Augustin
mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für die
Unterstützung von Waisenkindern in Sibirien zu verwenden. Ggf. fällt es an
den Rechtsnachfolger des Vereins, sofern dieser ebenfalls gemeinnützigen
Zwecken dient. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 6 Der Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- einem Beisitzer.
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und zur gerichtlichen
und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird dahingehend
beschränkt, dass er bei Grundstücksgeschäften und bei Aufnahme von
Krediten unabhängig von der Höhe der Kreditsumme nur gemeinsam
vertretungsberechtigt ist.
- Für das Innenverhältnis gilt:
Der 2. Vorsitzende darf den Verein nur dann vertreten, wenn der 1.
Vorsitzende verhindert ist.
Für Grundstücksgeschäfte und zur Aufnahme von Krediten ist die
Genehmigung des Gesamtvorstandes einzuholen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bestellt und auf die Dauer
von drei Geschäftsjahren gewählt. Uneingeschränkte Wiederwahl ist
möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit
solange im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist und sein Amt angetreten
hat.
- Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte zur
Förderung der Vereinszwecke und die Verwaltung des Vereinsvermögens unter
Beachtung der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung berichtspflichtig.
Im Falle einer Nichtentlastung sind Neuwahlen durchzuführen.
- Entscheidungen und Beschlüsse trifft der Vorstand durch
Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§ 7 Gremien und Beauftragte
- Der Vorstand kann für besondere Aufgabengebiete, zur Vorbereitung oder
Durchführung seiner Beschlüsse, Gremien oder einzelne Beauftragte bestellen.
Die betreffenden Personen müssen nicht dem Verein angehören. Die Gremien bzw.
Beauftragten belegen Art, Fortgang und Ergebnisse ihrer Aktivitäten dem Verein
ordnungsgemäss (Sitzungsprotokolle, Tätigkeitsberichte, Belege u.ä.).
- Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins einen
Geschäftsführer bestellen. Dieser unterliegt zumindest den Einschränkungen
der Vertretung des Vereins, wie sie für die beiden Vorsitzenden gelten.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese
dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand des Vereins angehören.
Die Prüfung betrifft die Kassengeschäfte des Vereins in Bezug auf rechnerische
Richtigkeit. Sie erstreckt sich nicht auf die Zweckmässigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
|